Risiken
der Flächeneigentümer:
- Die planungsrechtlich als Windpark
ausgewiesenen Flächen (Standorte nebst Freiflächen entsprechend der
planungsrechtlichen Festsetzung) sind keine Flächen für die
Landwirtschaft. (§
35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, auch wenn, wie in der Vergangenheit üblich,
gleichzeitig eine planungsrechtliche Festsetzung für Landwirtschaft
stattfindet. Dies ist rechtlich unzulässig.)
- Die Fläche ist nicht mehr in der Höfeordnung
zu berücksichtigen, sondern als Gewerbefläche leben die Erbansprüche
der
weichenden Erben wieder auf. [z.B. Pflicht zur Abfindung für Einnahmen,
auch
Nachabfindung]
- Die Fläche ist rechtlich als Fläche mit
Gewerbeeinnahmen aus der direkten Stromerzeugung zu betrachten, so dass
sie
nicht ausgleichsprämienberechtigt ist und nicht
flächenprämienberechtigt.
- Sie kann nicht als Fläche für die Größe
eines landwirtschaftlichen Hofes berücksichtigt werden,
- sie ist rechtlich nicht als Fläche zu
berücksichtigen, die z. B. bei einem Stallbau angerechnet wird.
- Die Einnahmen aus den Windparks gelten als
Einnahmen aus Gewerbebetrieb, diese können auch negativ sein oder nicht
stattfinden. Es sind also auch Flächeneigentümer betroffen, die nicht
ein
eigenes Windrad auf ihrem Flurstück stehen haben, so lange sie in dem
Windparkgebiet liegen. Nicht der Windpark bildet die Grenze, sondern
die
Flurstücksgrenzen der jeweilig betroffenen Eigentümer.
- Die Fläche kann nicht beim Güllenachweis
verwendet werden.
- Selbstverständlich können die Flächen
tatsächlich noch landwirtschaftlich bearbeitet werden. Es kann Gülle
darauf
ausgebracht werden nach den üblichen Regelungen; auch Festmist etc.
- Die oben genannte Rechtslage ist vielfach
Gegenstand von Gerichtsverfahren geworden und höchst richterlich
eindeutig
entschieden, z. B. BGH Beschluss vom 24.04.2009 - BLw 21/ 08.
- Die Antragsformulare bezüglich der
Ausgleichsprämien/der Flächenprämien enthalten ausdrücklich die
Fragestellung,
ob andere Einnahmen für die betroffene Fläche bezogen werden, dort ist
anzugeben,
ja, aus Gewerbe (Windkraft); bei unzutreffender Angabe handelt es sich
um
Subventionsbetrug, was am Ende des Formulars ausdrücklich
gekennzeichnet wird.
- Ein Windrad ist rechtlich ein Gewerbebetrieb
zur Erzeugung von Strom, dies gilt auch dann für den Grundeigentümer,
wenn
tatsächlich jemand anderes die Gewinne daraus abzieht.
- Für das Windrad haftet der Grundeigentümer,
auch für alle dadurch entstehenden Schäden oder Schäden, die durch das
Windrad
als solches erzeugt werden. Selbstverständlich können derartige
Schadensersatzansprüche vertraglich auf andere Personen übertragen
werden, nach
Außen haftet jedoch immer der Grundeigentümer.
- Dies gilt auch für den Rückbau der Anlagen,
da nach Polizei- und Ordnungsrecht grundsätzlich der Grundeigentümer
dafür
haftet.
- Im Falle der Insolvenz der
Betreibergesellschaft hätte der Landwirt den Bau zurückzubauen, eine
ordnungsgemäße Absicherung dagegen ist nicht möglich, gegen
Haftpflichtschäden
kann eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden, deren Prämien
allerdings einige Tausend Euro jährlich in Anspruch nehmen.
- Durch die Eintragung
von Baulasten findet
kein Eigentumsübergang statt, so dass Haftungsansprüche nach Außen
damit nicht
übertragen werden. Die Risiken bleiben bei den Grundeigentümern.
In diesen
Artikeln wird beschrieben, dass der Rückbau der Fundamente oft
ungeklärt ist:
KOPP online: Horrende Kosten für
den Rückbau der Fundamente (10.2.2011)
nordbayern.de: Rückbau von Windrädern finanziell
riskant (10.11.2013)
Der Öko-Strom lässt bei vielen Investoren und
Grundstückseigentümern die Euro nur so sprudeln, doch dem
Goldrausch kann auch arge Katerstimmung folgen — wenn ein
Landbesitzer etwa für den Abriss eines Windrades zur Kasse gebeten
wird. Einiges deutet darauf hin, dass nicht wenige Betroffene das
Problem unterschätzen.
Hier wird deutlich, dass die Finanzierung von WEA häufig nicht
sicher ist. Auch in Lippetal soll über Genussscheine finanziert
werden:
tagesschau.de: Prokon droht die Insolvenz
(11.1.2014)
[...] Genussrechte sind ein
typisches Instrument des
"grauen" - also kaum regulierten - Kapitalmarkts und bei
Verbraucherschützern hoch umstritten. Anders als Aktien geben sie
den Investoren nämlich keinerlei Mitspracherecht. Trotzdem stehen
die Genussrechte im Pleitefall für entstandene Verluste ein. Die
angeblichen Renditen, die diese Papiere abwerfen sollten, waren
außergewöhnlich hoch: Sechs Prozent Verzinsung und mehr
versprach Prokon seinen Anlegern - eine Rendite, die gerade in
Niedrigzinszeiten eigentlich nur mit risikoreichen Geschäften
möglich ist.
wdr.de: Windkraftbetreiber Prokon droht offenbar
die Insolvenz (11.1.2014)
[...] Verbraucherschützer warnen
schon seit
längerem vor dem Erwerb von Genußrechten bei Prokon. Es
werde zwar mit Zinsen in Höhe von 8 % geworben, allerdings seien
die Anlagen in keiner Weise geschützt. Auch nicht im Falle einer
Insolvenz.
Guter Rat.de: Genussrechte: Bürger, schützt euch vor Grünanlagen!
Umweltprojekte sammeln Geld
häufig mithilfe von sogenannten Genussrechten ein. Doch viele
Anleger wissen nicht, worauf sie sich dabei eigentlich einlassen.